Entscheidung
Datum: 24.11.2008
Aktenzeichen: 7 Ta 203/08
Rechtsvorschriften: §§ 750, 191 ZPO
Die Zustellung eines Vollstreckungstitels an eine nicht anwaltlich vertretene Partei kann nicht in der Weise erfolgen, dass der Titel als Einwurfeinschreiben und/oder gegen Empfangsbekenntnis versandt wird.