Entscheidung

Datum: ArbG Weiden vom 07.05.2008
Aktenzeichen: 1 Ca 64/08 C
Rechtsvorschriften: Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 138 Abs. 1, 611, 612, 614 BGB

  1. Maßgebend für das Vorliegen eines Einfühlungsverhältnisses ist die fehlende Verpflichtung zur Arbeitsleistung bzw. die fehlende Weisungsbefugnis.
     
  2. Will der Arbeitgeber den Bewerber für eine Arbeitsstelle erproben, ist in der Regel davon   auszugehen, dass   der Bewerber in den Betriebsablauf eingegliedert wird und den Arbeitsanweisungen unterworfen ist.
     
  3. Die Abrede der Entgeltfreiheit für die geleistete Tätigkeit ist wegen der ungleichen Verhandlungsposition der Vertragsparteien sittenwidrig.

 

 

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