Entscheidung

Datum: 09.09.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 83/07
Rechtsvorschriften: Art. 77 Abs. 1 BayPVG a.F.; Art. 78 Abs. 1 Lit. a) BayPVG

  1. Auch für die Frage des Bestehens eines Mitwirkungsrechts des Personalrats bei Probezeitkündigung ist auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen.

     
  2. Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer beabsichtigten Kündigung in der Probezeit an, wegen eines schon durchgeführten Umzugs nicht mit der kurzen Frist in der Probezeit zu kündigen, sondern das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden, dann ist dieser Umstand dem Personalrat im Rahmen seines Mitwirkungsrechts nach Art. 77 Abs. 1 BayPVG (nunmehr Anhörungsrecht nach Art. 77 Abs. 3 BayPVG i.F. durch Gesetz vom 10.04.2007) mitzuteilen.
  3.  

   BAG 22.04.2010, Az.: 6 AZR 828/08 - Urteil aufgehoben, 
                                                                Klage abgewiesen

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