Entscheidung

Datum: 04.09.2008
Aktenzeichen: 4 Ta 126/08
Rechtsvorschriften: §§ 42, 63, 68 GKG, 4 KSchG, 15 AGG

Wird in Zusammenhang mit einem Bestandsstreit, der nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu bewerten ist, ein Schadensersatzanspruch gem. § 15 Abs. 1 AGG geltend gemacht und ein künftiger Nettolohnausgleich eingeklagt, ist der hierfür gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert in aller Regel nicht mit dem des Bestandsstreits zu verrechnen.

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