Entscheidung

Datum: 04.08.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 183/07
Rechtsvorschriften: § 121 Abs. 2 ZPO, § 11 a Abs. 1 ArbGG

  1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts muss vor Beendigung des Verfahrens gestellt worden sein. Ein solcher Antrag liegt konkludent in einem Prozesskostenhilfe-Bewilligungsantrag, wenn dieser von einem Rechtsanwalt gestellt wird.

     
  2. Eine nachträgliche Beiordnung kommt in Betracht, wenn das Arbeitsgericht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag verzögert hat.

     
  3. Unterbleibt ein Hinweis nach § 139 ZPO sowie die Belehrung nach § 11 a Abs. 1, 2 ArbGG seitens des Arbeitsgerichts, so eröffnet dieses allein noch nicht die Möglichkeit der nachträglichen Beiordnung.
  4.  

Rechtsmittel ist zugelassen.

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