Entscheidung
Datum: 04.08.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 183/07
Rechtsvorschriften: § 121 Abs. 2 ZPO, § 11 a Abs. 1 ArbGG
- Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts muss vor Beendigung des Verfahrens gestellt worden sein. Ein solcher Antrag liegt konkludent in einem Prozesskostenhilfe-Bewilligungsantrag, wenn dieser von einem Rechtsanwalt gestellt wird.
- Eine nachträgliche Beiordnung kommt in Betracht, wenn das Arbeitsgericht die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag verzögert hat.
- Unterbleibt ein Hinweis nach § 139 ZPO sowie die Belehrung nach § 11 a Abs. 1, 2 ArbGG seitens des Arbeitsgerichts, so eröffnet dieses allein noch nicht die Möglichkeit der nachträglichen Beiordnung.
Rechtsmittel ist zugelassen.