Entscheidung

Datum: 15.07.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 692/07
Rechtsvorschriften: §§ 315 BGB; 286 ZPO

  1. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber auf Weisung der Rechtsaufsichtsbehörde gesundheitliche Gründe bei der Entscheidung über die Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell nur dann anerkennt, wenn eine Behinderung im Sinn des § 2 SGB IX vorliegt.

     
  2. Die Empfehlung eines Arztes ist als gutachterliche Stellungnahme nicht verwertbar, wenn sie den zu beurteilenden Lebenssachverhalt nicht voll erfasst.

 BAG 18.11.2008,  9 AZN 836/908 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

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