Entscheidung

Datum: 10.07.2008
Aktenzeichen: 2 Ta 115/08
Rechtsvorschriften: §§ 51 Abs. 1 ArbGG; 141 Abs. 2, 3; 329 Abs. 3 ZPO

Der Ordnungsgeldbeschluss gemäß §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3 ZPO ist der säumigen Partei selbst zuzustellen. Die Zustellung nur an den Prozessbevollmächtigten setzt die Frist des § 569 Abs. 1 ZPO nicht in Lauf.

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