Entscheidung

Datum: 13.03.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 57/08
Rechtsvorschriften: § 45 GKG, § 32 RVG

Ein unechter (uneigentlicher) Hilfsantrag ist bei der Wertfestsetzung der Anwaltsgebühren auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Entscheidung über diesen Antrag nicht ergeht (hier: Weiterbeschäftigung nach Kündigung).

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