Entscheidung
Datum: 13.03.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 57/08
Rechtsvorschriften: § 45 GKG, § 32 RVG
Ein unechter (uneigentlicher) Hilfsantrag ist bei der Wertfestsetzung der Anwaltsgebühren auch dann zu berücksichtigen, wenn eine Entscheidung über diesen Antrag nicht ergeht (hier: Weiterbeschäftigung nach Kündigung).