Entscheidung

Datum: ArbG Nürnberg vom 16.11.2007
Aktenzeichen: 13 Ca 5293/07
Rechtsvorschriften:

  1. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn der vom Streik bedrohte Arbeitgeber an einem Arbeitsgericht seiner Wahl auf Unterlassung von Streikmaßnahmen klagt, sobald im Gerichtsbezirk Streikmaßnahmen drohen (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32 ZPO).
     
  2. Hat der betreffende Arbeitgeber jedoch bereits mehrfach Arbeitsgerichte mit demselben Streitgegenstand angerufen, die Anträge aber dann zurückgenommen, wenn er den Eindruck hatte, das angerufene Gericht würde das Verfahren nicht selbst entscheiden (sondern an den allgemeinen Gerichtsstand verweisen), kann das Berufen auf den Gerichtsstand des Erfolgsortes der unerlaubten Handlung von der Rechtsordnung nicht mehr gedeckt sein.
  3.  

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