Entscheidung

Datum: 16.10.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 233/07
Rechtsvorschriften: § 626 BGB

  1. Ein Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung kann schon dann bestehen, wenn in der Vergangenheit zwar keine pflichtwidrige Arbeitsverweigerung vorliegt, diese aber im Kündigungszeitpunkt für die Zukunft ernsthaft angekündigt wird.

    Die Ankündigung des Arbeitnehmers kann eine ausreichende Basis für die Prognose einer zukünftig befürchteten Störung (im Leistungsbereich) sein.

     
  2. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine neuerliche Abmahnung entbehrlich, wenn eine Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall in einer vorausgegangenen rechtswidrigen Abmahnung ausgesprochen worden ist.

 

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