Entscheidung

Datum: 04.09.2007
Aktenzeichen: 6 TaBV 31/07
Rechtsvorschriften: §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 21 a BetrVG; § 940 ZPO

  1. Bestreitet der Arbeitgeber, dass ein Betriebsrat noch im Amt sei, kann dem Arbeitgeber im Wege einer sog. "Regelungsverfügung" aufgegeben werden, den antragstellenden Betriebsrat bis zur Entscheidung in der Hauptsache als im Amt befindlich zu behandeln.

     
  2. Demgegenüber sind Anträge auf Untersagung entsprechender Äußerungen des Arbeitgebers hierzu ebenso wenig geeignet wie abstrakte Anträge auf "Freistellung zu erforderlicher Betriebsratstätigkeit" oder "Verpflichtung zur Beachtung von Mitbestimmungsrechten".

     
  3. Verliert eine Betriebsratseinheit einen kleineren Betriebsteil (unter 40 % der Belegschaft) und erhält sie gleichzeitig eine andere, ebenfalls kleinere Betriebseinheit (unter 50 % der Belegschaft) dafür hinzu, behält der Betriebsrat im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sein Vollmandat, das sich nunmehr auf die neu hinzugekommenen Beschäftigten erstreckt. Ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG besteht in diesem Fall allenfalls für die Mitarbeiter derjenigen Teileinheit, die aus der Betriebseinheit ausgeschieden sind.

Rechtsmittel ist unanfechtbar.

 

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