Entscheidung

Datum: 04.09.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 822/06
Rechtsvorschriften: §§ 533 ZPO, 67 ArbGG

  1. Stützt ein Kläger im Berufungsverfahren seinen Klageanspruch erstmals auf einen neuen Lebenssachverhalt, liegt eine unzulässige Klageänderung vor.
     
  2. Ein im Berufungsverfahren neu eingeführter prozessualer Anspruch stellt kein Angriffsmittel i.S. des § 67 ArbGG dar; § 67 ArbGG ist nicht einschlägig.
  3.  

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