Entscheidung
Datum: 04.09.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 822/06
Rechtsvorschriften: §§ 533 ZPO, 67 ArbGG
- Stützt ein Kläger im Berufungsverfahren seinen Klageanspruch erstmals auf einen neuen Lebenssachverhalt, liegt eine unzulässige Klageänderung vor.
- Ein im Berufungsverfahren neu eingeführter prozessualer Anspruch stellt kein Angriffsmittel i.S. des § 67 ArbGG dar; § 67 ArbGG ist nicht einschlägig.