Entscheidung

Datum: 05.09.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 177/06
Rechtsvorschriften: § 112 BetrVG, § 75 BetrVG

Vereinbaren die Betriebspartner in einem Sozialplan, dass Abfindungen erst bei Ausscheiden nach Verstreichung eines Stichtags beansprucht werden können, ist dies - soweit diese Regelung auch für Arbeitgeberkündigungen gilt - nicht zu beanstanden, wenn es für den Stichtag nachvollziehbare Gründe gibt.

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