Entscheidung

Datum: 13.02.2004
Aktenzeichen: 9 (6) Sa 651/02
Rechtsvorschriften: §§ 7 Abs. 4 BUrlG, 242 BGB, 2 NachwG, 8 TVG

  1. Im noch laufenden Urlaubsjahr ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, nach dem Entlassungstermin die Abgeltung des Urlaubs für dieses Jahr innerhalb geltender tariflicher Ausschlussfristen geltend zu machen.
     
  2. Eine Vertriebsfirma unterfällt auch dann, wenn sie im Konzernverbund tätig wird, dem MTV Groß- und Außenhandel, soweit es sich bei ihr um keinen unselbständigen Teil eines Produktionsbetriebes handelt.
     
  3. Vor Inkrafttreten des Nachweisgesetzes begründet der fehlende Hinweis auf eine zu beachtende Ausschlussfrist bei eigener Unkenntnis des Arbeitgebers keinen Schadensersatzanspruch.
  4.  

    Rechtsmittel ist zugelassen.

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