Entscheidung

Datum: 17.01.2005
Aktenzeichen: 9 (2) Sa 679/02
Rechtsvorschriften: §§ 823 Abs. 2, 830, 840 Abs. 1 BGB, 263 StGB, 249, 252, 254, 421, 426 BGB

Begeht ein Arbeitnehmer als Mittäter, Gehilfe oder Nebentäter in Zusammenwirken mit Dritten eine zum Schadensersatz verpflichtende Straftat zu Lasten seines Arbeitgebers bzw. dessen Vertragspartners als Kostenträger, ist er aufgrund seiner gesamtschuldnerischen Haftung zum Ausgleich des vollen Schadens verpflichtet. Er muss sich gegenüber den an der Straftat beteiligten Dritten auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB verweisen lassen.

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