Entscheidung

Datum: ArbG Nürnberg vom 05.06.2001
Aktenzeichen: 12 Ca 2734/01
Rechtsvorschriften: § 623 BGB i.V.m. § 126 Abs. 2 BGB, § 626 BGB, § 9 Abs. 1 MuSchG

  1. Eine von der Arbeitnehmerin mündlich ausgesprochene fristlose Kündigung ist auch dann nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn sie mit dem zweifachen, gegenüber dem Arbeitgeber ausgesprochenen Zitat von Götz von Berlichingen verbunden ist.
     
  2. Die Arbeitnehmerin kann sich auch in diesem Fall gegenüber einer späteren Arbeitgeberkündigung auf ein wegen Schwangerschaft bestehendes Kündigungsverbot berufen.
  3.  

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