Entscheidung

Datum: 18.08.2003
Aktenzeichen: 9 (4) TaBV 48/02
Rechtsvorschriften: AÜG §§ 1 Abs. 3 Ziff. 2, 14; BetrVG 8, 9

Die einem anderen Konzernunternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Ziffer 2 AÜG überlassenen Mitarbeiter sind bei der Wahl des Betriebsrates im aufnehmenden Betrieb weder wählbar gemäß § 8 BetrVG noch bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG zu berücksichtigen.

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