Entscheidung

Datum: 17.01.2005
Aktenzeichen: 9 TaBV 9/04
Rechtsvorschriften: §§ 111, 112 Abs. 4, 112a Abs. 1 BetrVG

Besteht eine Betriebseinschränkung i.S.d. § 111 Satz 3 Ziffer 1 BetrVG in einem bloßen Personalabbau ohne gleichzeitige Einschränkung sächlicher Betriebsmittel, sind bei der Ermittlung des Schwellenwertes des § 112a Abs. 1 BetrVG nur Entlassungen und sonstige personelle Maßnahmen (Aufhebungsverträge, Eigenkündigungen u.ä.) zu berücksichtigen, die zu einem Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Betrieb führen, nicht jedoch betriebsinterne Versetzungen.

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