Entscheidung

Datum: 12.01.2004
Aktenzeichen: 9 (2) Sa 653/02
Rechtsvorschriften: §§ 611 Abs. 1, 626, 615 Satz 1, 296 Satz 1 BGB

  1. Haben die Vertragsparteien ihr Rechtsverhältnis, das die Erbringung von Diensten gegen Entgelt zum Inhalt hat, ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnet, genügt es, wenn der Vertragsinhalt für einen Arbeitsvertrag typische Regelungen enthält.

    Es müssen keine Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass ein für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliches Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist.
     
  2. Ein vom Erblasser begründetes - ordentlich nicht kündbares - befristetes Arbeitsverhältnis kann von dem Erben nicht aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig außerordentlich gekündigt werden, solange das Resterbe erlaubt, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.
     
  3. Der Arbeitgeber, der die Existenz eines Arbeitsverhältnisses bestreitet und nicht bereit ist, erforderliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen, gerät auch ohne tatsächliches oder wörtliches Angebot der Arbeitsleistung in Annahmeverzug, § 296 Satz 1 BGB.
  4.  

    Rechtsmittel ist zugelassen.

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