Entscheidung

Datum: 18.12.2001
Aktenzeichen: 7 Ta 208/01
Rechtsvorschriften: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c, 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG

Verhandelt der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft mit einem Bewerber für einen Vorstandsposten, verschweigt der Vorstandsvorsitzende dabei - nach Vortrag des Klägers (Bewerbers) - die schlechte wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft, und kommt es daraufhin zunächst zu einem Arbeitsvertrag, in dem aber die Absicht festgehalten ist, den Bewerber in Kürze in den Vorstand zu berufen, und löst der Bewerber daraufhin das Arbeitsverhältnis mit seinem bisherigen Arbeitgeber auf, und wird kurz darauf über das Vermögen der Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, sind für einen Schadensersatzanspruch gegen den Vorstandsvorsitzenden aus dem Rechtsinstitut der Culpa in contrahendo bzw. aus § 826 BGB die ordentlichen Gerichte zuständig.

 zum Volltext