Entscheidung

Datum: 04.04.2002
Aktenzeichen: 7 Ta 57/02
Rechtsvorschriften: §§ 120 Abs. 4 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG

Verfügt ein Rechtspfleger nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe, eine Überprüfung von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 120 Abs. 4 ZPO) nicht mehr vorzunehmen, so ist der von der Staatskasse einzulegende an sich statthafte Rechtsbehelf die (befristete) Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG.

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