Entscheidung

Datum: 27.02.2003
Aktenzeichen: 7 Ta 13/03
Rechtsvorschriften: § 148 ZPO

  1. Die Entscheidung über die Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts.
     
  2. Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung lediglich dahin überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen des Ermessens überschritten hat. Es ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen.
  3.  

Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.

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