Entscheidung
Datum: 22.07.2003
Aktenzeichen: 6 (8) TaBV 26/01
Rechtsvorschriften: § 99 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BetrVG; § 1 Ziff. 3 MTV für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie
- Der persönliche Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie stellt in § 1 Ziff. 3 (II)d) allein auf die Höhe des vereinbarten Entgelts ab, unabhängig von der Qualifikation des Arbeitnehmers und der sonstigen Ausgestaltung seiner Position.
- Bei der "Ausgruppierung" aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages besteht dann kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, wenn es auf die Erfüllung oder Nichterfüllung bestimmter Tarifmerkmale für die Wirksamkeit der Ausgruppierung nicht ankommt.
- Selbst wenn man ein solches Mitbestimmungsrecht annimmt, kann sich die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nur auf die Prüfung beziehen, ob der Angestellte Anspruch auf ein 25% der Vergütungsgruppe VII übersteigendes Gehalt hat. Widerspricht der Betriebsrat nicht mit einer diese Frage betreffenden Begründung, gilt seine Zustimmung nach § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt.