Entscheidung

Datum: 05.04.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 432/04
Rechtsvorschriften: ABD

  1. Regeln Diözesen ihre Rechtsbeziehungen zu Mitarbeitern auf der Ebene des Privatrechts, sind sie als Folge der Rechtswahl an das staatliche Arbeitsrecht gebunden. Dazu gehören sowohl der Gleichbehandlungsgrundsatz als auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
     
  2. Die VGr II a FGr 1 a des "Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen" (ABD) ist dahingehend auszulegen, dass ein Magisterabsolvent des Studienganges Pädagogik der Universität Erlangen-Nürnberg keine "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" besitzt, weil an anderen bayerischen Universitäten eine Diplomprüfung für das Fach Pädagogik abgelegt werden kann.
  3.  

    Rechtsmittel ist zugelassen.

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