Entscheidung

Datum: 07.11.2001
Aktenzeichen: 6 Ta 152/01
Rechtsvorschriften: § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 5 ArbGG

  1. Eine arbeitnehmerähnliche Person muss ähnlich einem Arbeitnehmer schutzwürdig sein. Dies setzt in der Regel Tätigkeiten im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags voraus. 

  2. § 2 Abs. 3 ArbGG ist nicht anzuwenden, wenn der Rechtsweg für den arbeitsgerichtlichen Streitgegenstand nur auf der Rechtsbehauptung des Klägers beruht.

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