Entscheidung

Datum: 01.08.2003
Aktenzeichen: 6 Ta 98/03
Rechtsvorschriften: § 9 BRAGO, § 24 GKG; § 10 BRAGO; § 12 Abs. 7 S. 1, 2 ArbGG

  1. Auch dann, wenn Gerichtsgebühren entfallen, weil sich die Parteien verglichen haben, oder die Klage zurückgenommen worden ist, ist der Streitwert für ehemals rechtshängige Ansprüche nach § 9 BRAGO i.V.m. § 24 GKG festzusetzen.
     
  2. Ändern sich die Streitgegenstände im Laufe des Verfahrens, ist der Streitwert abschnittsweise festzusetzen. 
     
  3. Dem Arbeitsgericht steht bei der Festsetzung ein Ermessenspielraum zu, der nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist. Das Landesarbeitsgericht hat keine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen (ständige Rechtsprechung des LAG Nürnberg). 
     
  4. Ein neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine vereinbarte Befristung nicht aufgelöst worden ist, gestellter allgemeiner Fortbestehensantrag ist nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG nicht werterhöhend anzusetzen. Insoweit gilt dasselbe wie beim Zusammentreffen von punktuellem Kündigungs- und allgemeinem Fortbestehensantrag (hierzu LAG Nürnberg vom 01.07.2003, 6 Ta 85/03).
     
  5. Stellt der Kläger neben den Feststellungsanträgen Antrag auf künftige Zahlungen monatlichen Gehaltes, so ist der Wert dieses Streitgegenstandes in denjenigen Fällen, in denen über die Höhe des Gehalts nicht gestritten wird und in denen das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruches auf Zahlung der künftigen Gehälter allein vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängt, durch den Wertrahmen des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG begrenzt. Im Übrigen liegt wirtschaftliche Identität mit dem Feststellungsantrag vor, so dass der Antrag nicht werterhöhend wirkt.
  6.  

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