Entscheidung

Datum: 20.08.2002
Aktenzeichen: 6 Ta 63/02
Rechtsvorschriften: § 5 Abs. 1 ArbGG

Die Übernahme einer Service-Station für Schuhmacher- und Schlüsseldienstleistungen im Lebensmittelmarkt kann selbst dann als "arbeitnehmerähnlich" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG anzusehen sein, wenn der Betreiber die Preise seiner Dienstleistungen und Verkaufsprodukte selbst bestimmen kann.

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