Entscheidung
Datum: 19.07.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 60/04
Rechtsvorschriften: § 3 ZPO; § 10 BRAGO
Der überschießende Vergleichswert des in dem gerichtlichen Vergleich aufgenommenen Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ohne Festlegung des Zeugnisinhaltes ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, auf EUR 300,-- beschränkt.