Entscheidung

Datum: 27.08.2002
Aktenzeichen: 6 (5) Sa 141/01
Rechtsvorschriften: §§ 611, 133, 157 BGB; § 15 BErzGG, § 1 BetrAVG; § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG

  1. Zur Auslegung einer Zusage auf Abschluss einer Direktversicherung und Prämienzahlung durch den Arbeitgeber, insbesondere im Hinblick auf die Zahlungspflicht der Prämien während des Erziehungsurlaubs.
  2. Eine Änderung der Steuerklasse nach Beginn des Erziehungsurlaubs wirkt sich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld aus; dieser ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG nach dem tatsächlich bezogenen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate zu berechnen. Eine hypothetische Betrachtungsweise unter Heranziehung der jetzigen Steuerklasse ist nicht veranlasst.

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