Entscheidung

Datum: 23.12.2002
Aktenzeichen: 6 Sa 66/00
Rechtsvorschriften: § 84 ArbGG; § 77 Abs. 5 BetrVG; § 1 BetrAVG

  1. Ein rechtskräftiger Beschluss der Arbeitsgerichte im Verfahren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Wirksamkeit und die Folgen einer Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung wirkt auch im Verhältnis zu den betroffenen Arbeitnehmern.
  2. Die noch durchzuführende konkrete Billigkeitskontrolle führt nicht deswegen zur Aufrechterhaltung der Ansprüche auf die Altersversorgung, weil der Arbeitnehmer tariflich unkündbar ist und das 50. Lebensjahr schon überschritten hat.

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