Entscheidung

Datum: 13.05.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 1051/01
Rechtsvorschriften: § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG

Fehlt es im Berufungsverfahren an jeglichem Vorbringen des Berufungsbeklagten zur Sache, so gilt das tatsächliche Vorbringen des Berufungsführers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

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