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Eine Ruhegeldordnung, die eine Mitteilungspflicht des erwerbs- oder berufsunfähigen Arbeitnehmers über Änderungen der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit enthält und die weiterhin den Entfall von Leistungen bei Wegfall von Ruhegeldvoraussetzungen regelt, ist dahingehend auszulegen, dass der betroffene Arbeitnehmer eine betriebliche Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitsrente erhalten soll. Die vorzeitig in Anspruch genommene Betriebsrente ist gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG einmal ratierlich zu kürzen.