Entscheidung

Datum: 09.03.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 207/04
Rechtsvorschriften: § 767 Abs. 2 ZPO

  1. Wird in einen Vergleich eine sich aus mehreren Monatsvergütungen zusammensetzende saldierte Klageforderung ebenfalls als Saldo ohne Aufführung einer Leistungsbestimmung aufgenommen, kann zur Leistungsbestimmung des Vergleichsbetrages die Zuordnung in der Klage herangezogen werden.
     
  2. Hat der Arbeitnehmer auf diesen Vergleichsbetrag Zahlungen der BA erhalten und wurden diese weder in seiner ursprünglichen Klageforderung noch im Vergleich berücksichtigt, kann der Arbeitgeber bei Inanspruchnahme durch die BA grundsätzlich eine Zahlung an den Arbeitnehmer verweigern, selbst wenn übergegangene Ansprüche im Vergleichstext nicht gesondert vorbehalten wurden.
     
  3. Die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO gilt nicht für einen Vergleich.
    Der Ausschluss der Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO bedeutet jedoch nicht, dass dem Vergleich noch jedwede frühere Einwendung entgegengehalten werden könnte. Ob und welche Einwendungen ausgeschlossen sind ist im Wege der Auslegung des Vergleichs zu ermitteln.
     
  4. Die vollstreckungsrechtliche Geltendmachung von auf die BA übergegangener Ansprüche durch den Arbeitnehmer kann auch bei Vorliegen einer Überleitungsanzeige (an den Arbeitgeber) rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Arbeitnehmer erhaltene Zahlungen nicht in seiner Klage berücksichtigt und solche bei Vergleichsabschluss nicht angegeben hat.
  5.  

Rechtsmittel ist zugelassen.

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