Entscheidung

Datum: 25.02.2003
Aktenzeichen: 2 TaBV 24/02
Rechtsvorschriften: BetrVG §§ 37 Abs. 1, 6; 40 Abs. 1; 78 Satz 2

  1. An der Rechtsprechung des BAG zum Erstattungsanspruch des Betriebsrats bei Schulungsmaßnahmen bezüglich der Verpflegungskosten ist insoweit festzuhalten, als eine Haushaltsersparnis anzurechnen ist. Eine Bindung an etwa bestehende Reisekostenrichtlinien für betriebliche Dienstreisen ist im Hinblick auf die unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen und Maßstäbe abzulehnen. 
  2. Der Umfang der Kostenerstattung für Verpflegung bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 37 Abs. 1, 6; 40 Abs. 1; 78 Satz 2 BetrVG, die als interdependente Parameter sowohl zu einer Erstattung über pauschale Tagessätze hinaus führen können als auch zu einer Unterschreitung derselben.

Rechtsmittel ist zugelassen.

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