Entscheidung

Datum: 26.07.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 100/05
Rechtsvorschriften: § 4 BetrAVG in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung

  1. Übernimmt ein Arbeitgeber im Übernahmevertrag neben dem gesamten Betrieb ausdrücklich auch die laufenden Pensionszahlungsverpflichtungen, ist dies zumindest dann nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrAVG unwirksam, wenn ehemalige Arbeitnehmer und der Pensionssicherungsverein nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
     
  2. Folge einer solchen Unwirksamkeit ist in einem Fall, in dem die laufenden Pensionen nur einen geringen Teil des Gesamtgeschäfts ausmachen, nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt vielmehr, dass der Übernehmer sich zum Schuldbeitritt verpflichtet hat, so dass er die Betriebsrentenzahlung an die ehemaligen Arbeitnehmer zusätzlich zur ehemaligen Betriebsinhaberin schuldet, diese im Innenverhältnis zur ehemaligen Betriebsinhaberin aber alleine zu tragen hat.
  3.  

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