Entscheidung

Datum: 06.12.2005
Aktenzeichen: 7 Sa 192/05
Rechtsvorschriften: Art. 33 Abs. 2 GG

  1. Ein auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützter Einstellungsanspruch setzt voraus, dass der abgelehnte (klagende) Bewerber im Verhältnis zu den Mitbewerbern der am besten Geeignete ist.
    In die Betrachtung sind alle abgelehnten Mitbewerber einzubeziehen, die im Vergleich zum Kläger als besser qualifiziert beurteilt worden sind, auch wenn sie gegen die Ablehnung nicht klageweise vorgegangen sind. Dies folgt aus dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG, eine Bestenauslese zu gewährleisten.
     
  2. Scheidet ein Einstellungsanspruch aus, kann ein Anspruch auf Neubescheidung bestehen, der auch im Wege der Eventualklage geltend gemacht werden kann.
     
  3. Ein Anspruch auf Neubescheidung ist unter anderem dann gegeben, wenn der öffentliche Arbeitgeber gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Das Auswahlverfahren muss unter anderem folgende Anforderungen erfüllen:

    - Der Arbeitgeber muss vor der Besetzung ein Anforderungsprofil festlegen.

    - Das Anforderungsprofil muss dokumentiert sein. Will der Arbeitgeber nachträglich einzelnen in der Stellenausschreibung aufgeführten Anforderungskriterien keine Bedeutung mehr zumessen, so hat er auch die Gründe für die Abweichung zu dokumentieren.

    - Die Dokumentation muss dem abgelehnten Bewerber zugänglich gemacht werden.

    - Der Arbeitgeber muss die Leistungen der einzelnen Bewerber bewerten und miteinander vergleichen.

    - Der Arbeitgeber muss die Bewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich dokumentieren.
     
  4. Die Darlegungslast trifft den abgelehnten Bewerber. Hat er die für ihn wahrnehmbaren Umstände geschildert, die den Schluss auf ein fehlerhaftes Verfahren zulassen, ist es Sache des öffentlichen Arbeitgebers, im Wege des substantiierten Bestreitens (§ 138 Abs. 2, Abs. 4 ZPO) im Einzelnen die Grundlagen seiner Auswahlentscheidung vorzutragen (abgestufte Darlegungslast entsprechend der Vortragslast bei der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG).
  5.  

 

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