Entscheidung

Datum: 23.02.2006
Aktenzeichen: 5 Sa 224/05
Rechtsvorschriften: §§ 1 Abs. 1 S. 1 und 2, 2 KSchG; 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG

Die Umwandlung einer Teilzeit- in eine Vollzeitstelle kann ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung sein. Dies gilt jedoch jedenfalls dann nicht, wenn keine betrieblichen Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG vorliegen, die die Ablehnung des Teilzeitbegehrens eines Arbeitnehmers auf dem geschaffenen Vollzeitarbeitsplatz rechtfertigen würden.

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