Entscheidung

Datum: 10.12.2002
Aktenzeichen: 2 TaBV 20/02
Rechtsvorschriften: § 40 Abs. 2 BetrVG; § 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 262 BGB analog

  1. Der Arbeitgeber hat bei der Sachmittelausstattung des Betriebsrats ein Auswahlrecht, das der Betriebsrat bei seinem Antrag im Beschlussverfahren zu berücksichtigen hat. 
  2. Die Vollstreckung einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung zur Sachmittelausstattung des Betriebsrats hat daher analog §§ 262 ff. BGB zu erfolgen.

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