Entscheidung

Datum: 16.02.2006
Aktenzeichen: 2 TaBV 9/06
Rechtsvorschriften: §§ 7, 24 MitbestG; §§ 27, 34, 35 2. WO zum MitbestG

  1. Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind nicht mehr wählbar zum Aufsichtsrat.
     
  2. Maßgeblich für die Frage der Wählbarkeit ist der Beginn der Amtszeit.
     
  3. Die Pflicht des Wahlvorstands zur Prüfung eines eingereichten Wahlvorschlags beginnt mit der Einreichung des schriftlichen Wahlvorschlags; erforderliche Aufklärungsmaßnahmen stellen keine pflichtwidrige Verzögerung der Prüfung dar.
     
  4. Der Wahlvorstand ist - abgesehen von einer Mehrfachbewerbung im Sinn des § 27 Abs. 8 WO - zu einer Änderung des eingereichten Wahlvorschlags, insbesondere zu einer Streichung einzelner Bewerber, nicht befugt.
     
  5. Erkennt der Wahlvorstand, dass er irrtümlich einen eingereichten Wahlvorschlag zunächst als gültig behandelt hat, darf er den als ungültig erkannten Wahlvorschlag nicht weiterhin als gültig behandeln.
  6.  

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