Entscheidung
Datum: 15.08.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 700/05
Rechtsvorschriften: § 5 Abs. 3 BRTV-Bau
- Ein Trockenbaumonteur ohne Berufsausbildung kann nur dann in Lohngruppe 3 des § 5 Abs. 3 BRTV-Bau eingruppiert werden, wenn er sich durch längere Berufserfahrung all die Fertigkeiten angeeignet hat, die (mindestens) den in der baugewerblichen Stufenausbildung in der ersten (zweijährigen) Stufe vermittelten Fertigkeiten entsprechen.
- Es genügt nicht, lediglich (irgendwelche) Facharbeiten auszuüben und hierfür die notwendigen Fertigkeiten zu besitzen.
Rechtsmittel ist zugelassen.