Entscheidung

Datum: 15.08.2006
Aktenzeichen: 7 Sa 700/05
Rechtsvorschriften: § 5 Abs. 3 BRTV-Bau

  1. Ein Trockenbaumonteur ohne Berufsausbildung kann nur dann in Lohngruppe 3 des § 5 Abs. 3 BRTV-Bau eingruppiert werden, wenn er sich durch längere Berufserfahrung all die Fertigkeiten angeeignet hat, die (mindestens) den in der baugewerblichen Stufenausbildung in der ersten (zweijährigen) Stufe vermittelten Fertigkeiten entsprechen.
     
  2. Es genügt nicht, lediglich (irgendwelche) Facharbeiten auszuüben und hierfür die notwendigen Fertigkeiten zu besitzen.
     

     Rechtsmittel ist zugelassen.

 zum Volltext