Entscheidung

Datum: 09.12.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 218/04
Rechtsvorschriften: §§ 115 ZPO; 88 BSHG

Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe kann der Einsatz eines Hausgrundstücks nicht verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten verhältnismäßig gering sind oder der Einsatz des Hausgrundstücks voraussichtlich zu Einbußen führen würde, die die Kostenlast um ein Vielfaches übersteigen.

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