Entscheidung

Datum: 08.12.2004
Aktenzeichen: 2 Ta 185/04
Rechtsvorschriften: § 174 ZPO

Das auf einem Empfangsbekenntnis angegebene Datum ist als unrichtig zu bewerten, wenn

  1. bei gleichzeitiger Aufgabe zur Post ein Parteivertreter ohne Hinweis auf eine etwaige Postverzögerung und ohne Angaben zum Zeitpunkt des Eingangs der Entscheidung in der Kanzlei ein Datum angibt, das um 3 Wochen + 1 Tag abweicht vom Empfangsdatum des gegnerischen Prozessbevollmächtigten;
     
  2. der Rechtsanwalt sich weiterer Mitwirkung an der Feststellung des Zustellungsdatums entzieht und nicht einmal die Fragen des Rechtsmittelgerichts beantwortet, deren Beantwortung ihm möglich ist.
  3.  

 

Rechtsmittel ist zugelassen.

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