Entscheidung

Datum: 21.12.2006
Aktenzeichen: 5 TaBV 61/05
Rechtsvorschriften: § 78 a BetrVG

Besteht ein dauerhafter Bedarf an der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Rahmen der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers, ist diesem die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dessen Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses nicht unzumutbar i.S.d. § 78 a Abs. 4 S. 1 BetrVG.

Die vom Arbeitgeber getroffene Entscheidung, kein neues Personal mehr einzustellen, sondern entstehenden Beschäftigungsbedarf durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu decken, führt nicht zum Wegfall von Arbeitsplätzen.

 

BAG 16.07.2008 - 7 ABR 13/07 -
Entscheidung aufgehoben: Zurückverweisung

 

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