Entscheidung

Datum: 10.06.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 801/01
Rechtsvorschriften: §§ 51, 240 ZPO, 80 InsO

  1. Ob im Fall der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO im Rubrum der Schuldner oder der Insolvenzverwalter als Partei zu benennen ist, richtet sich danach, bei wem (noch oder wieder) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners liegt.
     
  2. Ist während der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO ein schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig gewordenes Rechtsmittel zu verwerfen, so ist der Insolvenzverwalter als Partei im Rubrum zu benennen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners (noch) bei ihm liegt.
  3.  

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