Entscheidung

Datum: 26.08.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 463/02
Rechtsvorschriften: §§ 5 Abs. 1 Ziffern 8, 6, 13, 20 Umwandlungsgesetz; 125 BGB

Wird bei einer Verschmelzung entgegen § 5 Abs. 1 Ziffer 8 Umwandlungsgesetz ein Sondervorteil im Verschmelzungsvertrag nicht angegeben und auch entgegen § 6 Umwandlungsgesetz nicht notariell beurkundet, kann der Begünstigte die Leistung nicht verlangen.

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