Entscheidung
Datum: 21.11.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 470/06
Rechtsvorschriften: §§ 4 Abs. 1, Abs. 5, 3 Abs. 3 TVG
- Arbeitsvertragsbedingungen, die im Wege der Fortgeltung eines wegen Verbands- austritts nicht mehr geltenden Tarifvertrags nach § 3 Abs. 3 TVG auf das Arbeitsverhält- nis anwendbar waren, werden durch einen Firmentarifvertrag zumindest dann verdrängt, wenn dieser durch dieselbe Gewerkschaft abgeschlossen ist, die auch Vertragspartner des Verbandstarifvertrags war.
- Entfaltet der Firmentarifvertrag kraft Vereinbarung der Tarifparteien keine Nachwirkung, sind wieder die Bestimmungen des ursprünglich nach § 3 Abs. 3 TVG anwendbaren Verbandstarifvertrages für das Arbeitsverhältnis maßgeblich.
- Dies gilt auch dann, wenn dieser inzwischen ausgelaufen ist und sich seine Wirkungs- macht nunmehr aus § 4 Abs. 5 TVG ableitet.