Entscheidung

Datum: 21.11.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 470/06
Rechtsvorschriften: §§ 4 Abs. 1, Abs. 5, 3 Abs. 3 TVG

  1. Arbeitsvertragsbedingungen, die im Wege der Fortgeltung eines wegen Verbands- austritts nicht mehr geltenden Tarifvertrags nach § 3 Abs. 3 TVG auf das Arbeitsverhält- nis anwendbar waren, werden durch einen Firmentarifvertrag zumindest dann verdrängt, wenn dieser durch dieselbe Gewerkschaft abgeschlossen ist, die auch Vertragspartner des Verbandstarifvertrags war.
     
  2. Entfaltet der Firmentarifvertrag kraft Vereinbarung der Tarifparteien keine Nachwirkung, sind wieder die Bestimmungen des ursprünglich nach § 3 Abs. 3 TVG anwendbaren Verbandstarifvertrages für das Arbeitsverhältnis maßgeblich.
     
  3. Dies gilt auch dann, wenn dieser inzwischen ausgelaufen ist und sich seine Wirkungs- macht nunmehr aus § 4 Abs. 5 TVG ableitet.
  4.  

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