Entscheidung

Datum: 11.11.2022
Aktenzeichen: 8 Sa 164/22
Rechtsvorschriften: § 10 Satz 3 Nr. 6, Satz 2 AGG

Eine Abfindungsregelung in einem Sozialplan, die für die Arbeitnehmer, die vor Stichtag das 62. Lebensjahr vollendet haben und die nach dem 24-monatigen Bezug von Arbeitslosengeld I entweder eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen oder die Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, eine Kürzung der Standardabfindung auf ¼ vorsieht, stellt eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 Nr. 6 AGG dar. Die Betriebsparteien haben dabei die Höhe der den betroffenen Arbeitnehmern konkret zustehende Altersrente nicht zu berücksichtigen.

Revision wurde eingelegt am 19.01.2023 unter dem Aktenzeichen 1 AZR 15/23.

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