Entscheidung

Datum: 09.04.2021
Aktenzeichen: 2 Ta 31/21
Rechtsvorschriften: §§ 63 Abs. 3, 68 GKG

Inhaltsangabe:

Im Rahmen einer zulässigen Beschwerde ist das Beschwerdegericht auch nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zur Abänderung des Streitwerts zu Lasten des Beschwerdeführers über die gestellten Anträge hinaus befugt.

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