Entscheidung

Datum: 14.04.2021
Aktenzeichen: 4 Ta 148/20
Rechtsvorschriften: § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

Inhaltsangabe:

Ein selbständiger Rechtsanwalt, der sämtliche Honorarforderungen gegen Zahlung eines monatlichen Fixums an eine Rechtsanwaltskanzlei für die Nutzung von deren Infrastruktur abtritt, kann als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen sein.

 

 zum Volltext