Entscheidung

Datum: Arbeitsgericht Weiden vom 29.01.2020
Aktenzeichen: 3 Ca 329/19
Rechtsvorschriften: § 626 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 1 ZPO

  1. Bei der Tat- und bei der Verdachtskündigung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast auch für das Nichtvorliegen von Tatsachen, die die Handlung des Gekündigten als gerechtfertigt erscheinen lassen, wie z. B. die Gestattung der Mitnahme.
  2. Eine festgestellte Aktenkenntnis des Zeugen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und kann dazu führen, dass das Gericht die erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit der Aussage nicht erlangen kann.

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